(Stand April 2016)
1. Allgemeines:
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Allen anderen Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen wird somit ausdrücklich widersprochen und deren Geltung, soweit sie unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote und Aufträge:
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind unsere Angebotepreise drei Monate ab Ausstellung gültig. Unsere Angebote sind unter folgender Voraussetzung freibleibend: Den Preisen liegen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Angebotes zugrunde. Ändern sich die Herstellungskosten bis zur Fertigung durch Preiserhöhung für Material, Löhne, Steuern, Frachten usw. sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. An Angebotsunterlagen und technischen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentumsrechte vor. Mündlich und schriftlich erteilte Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Wenn sich nach Auftragsannahme die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, bzw. diese Verhältnisse erst nach Auftragsannahme zur Kenntnis des Auftragnehmers kommen, steht letzterem das Recht zu, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen oder ganz einzustellen, sofortige Abrechnung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kann hieraus nicht abgeleitet werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Preise:
Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich nur auf Lieferung und/oder Arbeiten, die ausdrücklich aufgeführt sind. Allfällige mündliche oder telefonische Preisangaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Den Preisen liegen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Angebotes zugrunde. Ändern sich die Herstellungskosten bis zur Fertigung durch Preiserhöhungen für Material, Löhne, Steuern, Frachten usw., so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen.
Zusätzlich müssen verrechnet werden:
Pos. 3. 1.
Mehrkosten der Montagearbeiten aufgrund unvorhergesehener Unterbrechungen ohne unser Verschulden.
Pos. 3. 2.
Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, welche vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten gewünscht werden.
Pos. 3. 3.
Mehrlieferungen, die in unserem Auftragsumfang nicht ausdrücklich erwähnt sind.
4. Übernahme und Zahlung:
Die Übernahme ist vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten bei Montageende unverzüglich zu bestätigen. Die Anlage gilt auch dann als vom Auftraggeber übernommen, wenn diese aus Gründen, die nicht bei uns liegen, noch nicht in Betrieb genommen werden konnte. Zahlungen sind nach unseren Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach erfolgter Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4,5% über der österreichischen Bankrate zu verrechnen. Das Aufrechnen von Gegenforderungen, gleich welcher Art, oder ein Zurückhalten von Zahlungen aus welchem Grund immer, ist ausgeschlossen. Verrechnungsschecks als Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert und gelten nicht als schuldenbefreiend.
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder erheblichen Zahlungszielüberschreitungen seitens des Auftraggebers sind wir berechtigt, unsere Lieferung und Leistung bis zur Zahlung oder Beibringung ausreichender Sicherheiten zu verweigern.
5. Eigentumsvorbehalt:
Der Verkauf der gelieferten Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Ferner haben wir das Recht, bei Zahlungsverzug auch die bereits eingebauten Teile auf Kosten des Auftraggebers auszubauen und wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinerseits die von uns gelieferte Ware bei Dritten einbaut. Der Dritte ist von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Vorbehaltskäufer tritt schon jetzt an die Firma LAMMER TEC GMBH allfällige Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten erwachsen werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Fall der Weiterveräußerung übereignet der Vorbehaltskäufer schon jetzt den vom Dritten künftig zu empfangenden Preis an die Firma LAMMER TEC GmbH im Wege des Besitzkonstituts.
6. Bauseitige Leistungen:
Sämtliche Maurer- und Stemmarbeiten, Herstellen von eventuell erforderlichen tragfähigen Unterkonstruktionen, Kabelverlegung nach Kabelplan und Setzen der notwendigen Unterputzdosen erfolgen nach unseren Angaben.
Möglichkeiten für den Stromanschluss zur Durchführung von Montagearbeiten und des Probebetriebes sind jedenfalls vom Auftraggeber zu stellen.
7. Lieferzeit und Montage:
Die vereinbarten Lieferfristen gelten für die betriebsbereite Montage der Anlage und nach endgültiger Klärung aller technischen Details, unter der Bedingung, dass der Stand der baulichen Arbeiten ein ungehindertes Montieren der Anlage erlaubt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Montagevoraussetzungen genau zu beachten. Wartezeiten ohne Verschulden der Firma Lammer Tec GmbH werden gesondert in Rechnung gestellt. Unvorhergesehene Ereignisse – wie z.B. Fälle höherer Gewalt – entbinden uns von der Einhaltung unserer Montagetermine. Schadenersatz wegen Verzuges sowie die Annullierung eines Auftrages wegen verspäteter Montage sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
8. Garantie:
Für bewegliche und elektrische Teile beträgt die Garantie 12 Monate nach der Inbetriebnahme durch einen Monteur. Glasbruch ist davon ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist ist jede Garantie unserer Firma erloschen.
Ausgenommen von jeglicher Garantie sind:
• wenn nachträglich Justierungen notwendig werden, die aufgrund fehlender baulicher Vorleistungen verursacht wurden
• wenn Schäden durch unsachgemäße Behandlung nachzuweisen sind,
• wenn die Anlage durch betriebsfremdes Personal in Betrieb genommen oder gewartet wird,
• wenn Schäden infolge natürlicher Abnützung entstehen,
• wenn der Betreiber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt,
• wenn nachträglich Justierungen bzw. Neueinstellungen von Radar oder Laufgeschwindigkeiten etc. vorgenommen wurden. 9. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Landesgericht für ZRS Graz.